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Werknutzungsbewilligung / Werknutzungsrecht
Über die Verwertungsrechte des Urhebers und Lichtbildherstellers kann in Form von Werknutzungsbewilligung bzw. Werknutzungsrechten vertraglich, ausdrücklich oder schlüssig verfügt werden. Ganz allgemein versteht man darunter die Befugnis, das Lichtbilder im Umfang der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. Zu unterscheiden ist zwischen der Einräumung eines Werknutzungsrechtes und der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung. Die getroffene Vereinbarung muss dahingehend klarstellen, ob ein Recht eingeräumt oder eine Bewilligung erteilt wird, was grundsätzlich formfrei erfolgen kann. Im Rahmen der vertraglichen Gewährung von Rechten und Bewilligungen ist es allerdings notwendig, den Umfang der Berechtigung möglichst genau zu definieren und etwa festzuhalten, wie lange, wo und zu welchen Zwecken ein Foto entsprechend verwendet werden darf. Mangels einer entsprechenden besonderen Regelung im Urheberrechtsgesetz gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auch für das Urhebervertragsrecht, was insbesondere bei Auslegungsfragen („wer hat wie was wann gemeint“) von Bedeutung ist.
Ein Werknutzungsrecht ist – entsprechend der Diktion im Gesetz – das ausschließliche Recht, einem Anderen zu gestatten, das vom Urheber geschaffene Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 – 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen. Da Gesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Urheber selbst bei Einräumung eines Werknutzungsrechtes sein geschaffenes Werk nicht mehr verwerten kann und muss sich sohin der Benutzung desselben enthalten, was für den Urheber eines Lichtbildes natürlich nur dann interessant sein kann, wenn die Einräumung dieses Rechtes auch entsprechend vergütet wird. Wesentlicher Erwerbszweck der FotografInnen sollte ohnehin der Handel mit solchen Werknutzungsbewilligungen bzw. Werknutzungsrechten, namentlich die Zurverfügungstellung von Lichtbildern an Interessenten gegen Enthalt eines angemessenen Entgeltes, sein. Die Bundesinnung der österreichischen Berufsfotografen leistet bei der Bewertung dieser Nutzungsentgelte Hilfestellung durch Herausgabe der „Bildhonorare – Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich“ (www.rsv-fotografen.at/rechner). Es handelt sich bei den diesbezüglich angeführten Honoraren ausdrücklich nicht um Arbeits-, sondern um Nutzungshonorare. Diese stellen eine Orientierungshilfe über die Höhe der durchschnittlichen Nutzungshonorare (Lizenzen), wie sie auf den Markt gefordert und allgemein bezahlt werden, dar und sollten von jedem Fotografen / jeder Fotografin genutzt werden um das entsprechend zustehende Lizenzentgelt lukrieren zu können.