Welche Lichtbilder genießen urheberrechtlichen Schutz?

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Welche Lichtbilder genießen urheberrechtlichen Schutz?

Ob und wann ein Foto tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießt, war in der österreichischen Rechtsprechung lange Zeit unklar. Entscheidend für die Schutzfähigkeit von Lichtbildern als Werke der Lichtbildkunst war jedenfalls die aus der Persönlichkeit des Profi- oder Hobby-Fotografen entstandene Eigenheit, wobei grundsätzlich ein Mindestmaß an Originalität ausreicht, damit Fotografien urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa durch die (beliebige) Auswahl des Blickwinkels, des Ausschnittes oder der Beleuchtung.

Noch in den 90iger Jahren unterschieden Rechtsprechung und Lehre zwischen Werken der Lichtbildkunst und einfachen Lichtbildern, was erst durch die sogenannten „Eurobike“-Entscheidung 2001 aufgehoben wurde:

Die dortige Klägerin hat den Herausgeber eines Radwanderbuches geklagt, welcher Lichtbilder von Landschaftsaufnahmen mit Radfahrern verwendete. Die ersten beiden Gerichts-Instanzen bewerteten die verfahrensgegenständlichen Fotos als einfache Lichtbilder im Sinne der § 73ff UrhG und verneinten daher sowohl das Recht auf Urheberbezeichnung als auch den damit einhergehenden Werkschutz. Die Begründung, die die Gerichte lieferten, war folgende: Die Fotos würden den „Werkbegriff“ des § 3 UrhG nicht gerecht, da andere Fotografen bei der Abbildung derselben Radfahrer in derselben Landschaft zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangen würden.

Erst der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung im September 2001 die diesbezügliche Abgrenzungsdebatte – Kunstwerk ja oder nein – auf einen Schlag beendet. Seit der Eurobike-Entscheidung genießen nämlich nahezu alle fotografischen Aufnahmen uneingeschränkten urheberrechtlichen Schutz, außer jene, bei denen es bloß auf die technisch einwandfreie Wiedergabe ankommt und die jeder Fotograf im Wesentlichen gleich lösen würde (Automaten-Passfotos, kartografische Luftaufnahmen usw.).

Seit dieser Entscheidung muss sich sohin der Fotograf / die Fotografin keine Gedanken mehr darüber machen, ob seine / ihre angefertigten Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen. Diese Frage lässt sich – abgesehen der genannten Ausnahmen – sohin klar mit „ja“ beantworten.

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