Verwertungsrechte

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Verwertungsrechte

Der Urheber hat gemäß § 14 Abs 1 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, sein Werk auf die ihm durch die Vorschriften im Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten. Diese Verwertungsrechte umfassen etwa das ausschließliche Recht, ein Werk zu vervielfältigen, Werkstücke zu verbreiten oder etwa das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese letzte sperrige Umschreibung meint nichts anderes als die interaktive Wiedergabe und damit etwa den Upload auf der eigenen Homepage oder das „Posten“ in sozialen Netzwerken. Das sohin geregelte Zurverfügungsstellungsrecht ist damit für das Internet und anderen Netztechnologien von Bedeutung. Wer sohin unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einem Internetauftritt um interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Urhebers. Damit ist klargestellt, dass – entgegen der immer wieder aufkommenden irrigen Annahme – Bilder, die jemand im Internet veröffentlich, keineswegs „frei“ werden und das Argument „alles, was sich im Internet finden lässt, kann jedermann verwenden“ ins Leere geht. Der Fotograf / die Fotografin kann aber natürlich im Rahmen der Verwertung Dritten entsprechende Rechte zur Nutzung einräumen. Wie dies funktioniert, wird im nächsten Artikel genauer beleuchtet.

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