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Urheberrechtsverletzungen im Internet
Fotografen und Fotografinnen in ganz Österreich entdecken tagtäglich und oftmals rein zufällig ihre Fotos im Internet, auf Plakatwänden, in Büchern oder auf Messen. Dabei müssen sie schmerzlich feststellen, dass diese Nutzungen weder angefragt noch jemals genehmigt worden sind. Sei es die Fotografin, die in ihrer Heimatstadt bei einem Spaziergang einen Lieferwagen mit einem ihrer Bilder versehen entdeckt oder die junge Mitarbeiterin eines Fotostudios, die bei einem Friseurbesuch die Fotos des Studios in einem Flyer findet. Nur zwei von zahlreichen Beispielen aus der Praxis, deren Nutzungen in dieser Form aber nie vereinbart wurden.
All diese Zufallsfunde haben eines gemeinsam – sie verletzen die Urheber in ihrem Recht, ihre Fotos auf die ihnen durch das Gesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten. Das Urheberrecht schützt die persönlichen, geistigen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Es bestimmt damit den Inhalt, den Umfang, die Übertragbarkeit und die Folgen der Verletzungen der diesbezüglichen Rechte. Der Urheber einer Fotografie kann sohin einerseits bestimmen, wie und durch wen sein Werk verwertet werden darf und ist andererseits gleichzeitig davor geschützt, dass es kein Dritter ohne seine Zustimmung nutzt.
Der Urheber allein ist sohin berechtigt, darüber zu entscheiden, wie sein Werk verwertet wird und hat gemäß § 14 Abs 1 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, sein Werk auf die ihm durch die Vorschriften im Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten. Diese Verwertungsrechte umfassen etwa das ausschließliche Recht, ein Werk zu vervielfältigen, Werkstücke zu verbreiten oder etwa das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese letzte sehr sperrige Umschreibung meint nichts anderes als die interaktive Wiedergabe und damit etwa den Upload auf der eigenen Homepage oder das „Posten“ in sozialen Netzwerken. Dieses „Zurverfügungsstellungsrecht“ ist damit für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung. Wer sohin unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einem Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Urhebers. Damit ist klargestellt, dass – entgegen der immer wieder aufkommenden irrigen Annahme – Bilder, die jemand im Internet veröffentlich, keineswegs „frei“ werden. Das Argument „alles, was sich im Internet finden lässt, kann jedermann verwenden“ geht damit ins Leere.
Der Fotograf / die Fotografin kann natürlich Dritten entsprechende Rechte zur Nutzung einräumen. Ist dies aber eben nicht geschehen, sind die damit einhergehenden Bildrechtsverletzungen als Gesetzesverstoß zu werten und die (Schadenersatz-)Ansprüche des Fotografen / der Fotografin zu verfolgen.
Viele solcher Verwendungen bleiben allerdings unentdeckt. Letzten Endes hat das zur Folge hat, dass dem Urheber die entstandenen Schäden nicht ersetzt werden und die Bildrechtsverletzer nicht zur Rechenschaft gezogen werden können.
Hier kommt der Aufdecker ins Spiel. Die österreichische Plattform hat es sich zum Ziel gesetzt, Fotografen, Fotografinnen und Kunstschaffende dabei zu unterstützen, unrechtmäßige Bildnutzungen aufzudecken. Nach kostenlosem Upload der Fotos durchforstet aufdecker.at das Internet nach unrechtmäßigen Verwendungen. Nach Freigabe eines Fundes durch den Fotografen ermittelt das Team, wer für diese Nutzungen verantwortlich ist und sammelt alle nötigen Informationen für eine Verfolgung auf dem Rechtsweg. Diese Bildrechtsverletzungen werden anschließend gemeinsam – und kostenlos für die Mitglieder des Rechtschutzverbandes – mit den RSV-Verbandsanwälten geltend gemacht. Aufdecker.at erhält im Erfolgsfall lediglich einen Anteil an der Entschädigungsleistung.
Gemeinsam mit dem Team von aufdecker.at ist es den Verbandsanwälten in der Vergangenheit wiederholt gelungen, für die Mitglieder des RSV eine Vielzahl an Urheberrechtsverletzungen erfolgreich zu unterbinden und dabei auch noch eine entsprechende finanzielle Entschädigung für diese zu erkämpfen – ohne dass sich der Fotograf / die Fotografin selbst auf die Suche nach den gestohlenen Bildern begeben musste. Für die Mitglieder des RSV besteht in diesem Zusammenhang keinerlei finanzielles Risiko – das Team von aufdecker.at und die RSV-Verbandsanwälte kümmern sich um alle Belange, um die Ansprüche der Mitglieder erfolgreich durchzusetzen.
Neugierig geworden? Nähere Informationen erhalten alle Mitglieder unter www.aufdecker.at, in den Verbandsanwaltsbüros des RSV in Oberösterreich und Wien
Sehen Sie sich unser Erklärvideo hier an!