Recht auf Namensnennung

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Recht auf Namensnennung

Das Urheberrechtsgesetz gibt vor, dass der Urheber selbst bestimmen kann, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist. Die Rechtsbegriffe „Herstellerbezeichnung“ bzw. „Namensnennungsrecht“ meinen im Fachjargon den dort geläufigeren „Copyrightvermerk“, der vor allem den BerufsfotografInnen ein Begriff sein sollte. Wer sein Lichtbild mit dem Copyrightvermerk versieht, für den gilt die gesetzliche Vermutung, dass er oder sie der Rechtinhaber bzw. die Rechteinhaberin ist. Diese Vermutung ist widerlegbar und gilt so lange, bis ein Anderer sein „besseres Recht“ unter Beweis stellt. Die Art und Weise der Herstellerbezeichnung wählt alleine der Fotograf bzw. die Fotografin. Er bzw. sie kann einen Copyrightvermerk setzen, der den tatsächlichen Namen beinhaltet, einen Deck- bzw. Künstlernamen verwenden oder gar auf die Herstellerzeichnung verzichten bzw. dieses Recht an jemand anderen abtreten. Bedacht zu nehmen ist darauf, dass der Copyrightvermerk jedenfalls gesetzt wird, bevor das Lichtbild aus den Händen gegeben wird bzw. – wie es im juristischen Schrifttum heißt „über den Ladentisch geht“. Im Prozessfall obliegt es nämlich dem Hersteller zu beweisen, dass sein Werk mit der Herstellerbezeichnung sein Unternehmen verlassen hat oder anders ausgedrückt „über den Ladentisch gegangen ist“. Wie es dann beim Veröffentlicher bzw. Verwender des Lichtbildes angekommen ist, ist nicht mehr Risiko des Urhebers bzw. der Urheberin. Demnach sind sohin Einwendungen von Verwendern, das Foto ohne Copyrightvermerk erhalten und deshalb anlässlich der Veröffentlichung nicht entsprechend mit einem solchen Vermerk wiedergegeben zu haben, unbeachtlich, wenn von Seiten des Fotografen bzw. der Fotografin nachgewiesen werden kann, dass der Herstellervermerk angebracht worden ist, wobei ein Copyrightvermerk in den Metadaten des digitalen Lichtbildes schon ausreichend ist, um den Anspruch auf Namensnennung zu wahren.

Die bloße Namensnennung im Impressum der Veröffentlichung reicht aber nur dann aus, wenn dabei die von jedem Hersteller stammenden Lichtbilder eindeutig identifizierbar sind (Name, Seiten usw.); es muss sohin eine ausreichende Verbindung zum Lichtbild hergestellt werden. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Wiedergabe des Copyrightvermerk ist es, auf den Hersteller der Fotos aufmerksam zu machen, sodass die Herstellerbezeichnung wie ausgeführte deutlich und in ausreichender Verbindung zum Bild selbst geschehen muss. Verstößt der Veröffentlicher gegen die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeichnung, so legt der Gesetzgeber dem Täter die gerichtlich anordenbare Verpflichtung zur Unterlassung hinkünftiger Verstöße gegen die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeichnung und zur Veröffentlichung dieser Unterlassungsverpflichtung auf. Die deutsche Judikatur verpflichtet den Täter weiter zu entsprechenden Strafzahlungen, welche Judikaturlinie die österreichische Rechtsprechung allerdings nicht übernommen hat. Der betroffene österreichische Fotograf bzw. die betroffene österreichische Fotografin müsste im Sinne der Schadenersatzregelung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes nachweisen, dass er bzw. sie einen reellen Schaden durch die Unterlassung der Wiedergabe des Copyrightvermerks erlitten hat, was in der Praxis leider kaum beweisbar ist.

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