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Geschützte Werke im Urheberrecht
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (kurz: Urheberrechtsgesetz) schützt Werke, die eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst darstellen, was zur Folge hat, dass sich der Schutzbereich dieses Gesetzes für jene in § 1 angeführten Werke erstreckt. Ein Werk im Rechtssinn liegt damit immer dann vor, wenn eine Zuordenbarkeit zu einer der bestehenden Werkgattungen gegeben ist und darüber hinaus eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Unter Schöpfung versteht die Judikatur ein in der Außenwelt wahrnehmbares Ergebnis oder eine Ausdrucksform der Gestaltung eines bestimmten Vorstellungsinhaltes, was zur Folge hat, dass bloße Tatsachen und abstrakte Ideen ebenso wenig wie Gedanken an sich oder geometrische Formen nicht schutzfähig ist. Als „Eigentümlichkeit“ bezeichnet die Rechtsprechung individuell eigenartige Leistungen, die sich vom alltäglichen, landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten dadurch abheben, dass persönliche Züge, insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung hervortreten.
Dies führt dazu, dass etwa Filmmusik, Opernarien genauso wie Schlager und Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme genauso wie etwa Werke der Baukunst und nicht zuletzt Werke der Lichtbildkunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Welche Fotos aber tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießen, wurde in der Rechtsprechung lange diskutiert und wird im nächsten Artikel genauer erörtert.