7 goldene Regeln verhindern Streitigkeiten

© Sabine Starmayr

Fotografie

7 goldene Regeln verhindern Streitigkeiten

Viele Berufsfotografen legen in ihrer täglichen Arbeit den Focus auf die Herstellung und Bearbeitung der Bilder und verabsäumen somit des öfteren, wichtige vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Viele rechtliche Auseinandersetzungen enden nämlich deshalb unbefriedigend, weil zu Beginn der Zusammenarbeit nicht auf eindeutige und später auch nachweisbare Absprachen geachtet wurde. Streitigkeiten über den vereinbarten Preis, anzuwendende allgemeine Geschäftsbedingungen oder den Umfang der zu erbringenden Leistungen sind keine Seltenheit und letztendlich meistens darauf zurückzuführen, dass der / die Fotograf/in kein Augenmerk auf die – im Falle eines Streits so wichtige – Vertragsgestaltung legt. Dabei sind es nur wenige Punkte, die im Berufsalltag beachtet werden müssen und letztendlich viel Zeit, Geld und Nerven ersparen können. Berücksichtigt man diese bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung, können allfällige Streitigkeiten hintangehalten bzw. die berechtigten Forderungen von Seiten der Verbandsanwälte des Rechtsschutzverbandes der Fotografen Österreichs mit Erfolg durchgesetzt werden. Zu beachten gilt es dabei Folgendes:

Anzahlungen

Beinahe jeder Berufsfotograf kennt es – je größer die Auftragssumme, desto geringer der Wille zur Bezahlung des vereinbarten Preises. Viele Fotografen rechnen fest mit der fristgerechten Überweisung durch ihre Auftraggeber und können sich einen Verzug, der nicht in ihrer eigenen Sphäre liegt, nicht leisten. Muss man – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich das ausstehende Entgelt vor Gericht einklagen, können sich derartige Verhandlungen viele Monate lang ziehen und ist es keine Seltenheit, dass man selbst im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Verfahrens das Geld erst Jahre später sieht.

Um genau solche Probleme hintanzuhalten, empfiehlt es sich, mit den Auftraggebern zu vereinbaren, dass ab einer entsprechender Auftragssumme ein gewisser Prozentsatz an Anzahlung geleistet wird, ohne den der Fotograf seine Leistung nicht erbringt. Allenfalls sollten darin auch Fremdkosten des Fotografen (Visagistin, Models, usw.) enthalten sein, damit man nicht auf derartigen Kosten sitzen bleibt, wenn der Auftraggeber nach Rechnungslegung nicht bezahlt.

Gerichtsstand

Viele österreichische Berufsfotografen sind mittlerweile international gefragt und haben das Glück, auf der ganzen Welt arbeiten zu können. Dies bringt für den Fotografen viele Vorteile, kann allerdings dann problematisch werden, wenn man es mit einem ausländischen Auftraggeber zu tun hat, der die Rechnungen nicht bezahlt. Der Eintreibungsrechtsschutz des Rechtsschutzverbandes endet an den österreichischen Grenzen, sodass eine gerichtliche Verfolgung der Zahlungsunwilligen nur in Österreich passieren kann. Gerichtsverfahren im Ausland sind aufwendig, teuer und zumeist unvorhersehbar, sodass eine Geltendmachung schon aus diesen Gründen nicht empfehlenswert ist.

Um derartige Problematiken zu umgehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass man seine Forderungen vor einem österreichischen Gericht durchsetzen kann, ist es unerlässlich, in sämtliche Angebote, Rechnungen, udgl. den eigenen Gerichtsstand aufzunehmen, um letztendlich – insbesondere was ausländische Auftraggeber betrifft – zu erreichen, dass man seine berechtigten Forderungen vor einem österreichischen Gericht einklagen und durchsetzen kann. Diese Vereinbarung kann entweder in einem ganzen Satz formuliert sein und etwa lauten: „Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern dem keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht, als Gerichtsstand das Wohn-/Firmensitzgericht des / der Fotograf/in vereinbart“. Allenfalls und für Minimalisten ausreichend, kann schlicht das jeweils zuständig zu machende Gericht (BG / LG Linz usw. – je nachdem, welches dem Fotografen am nächsten ist) zuständig gemacht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl das Angebot als auch sämtliche Rechnungen diese Klausel enthalten, damit sie auch wirksam vereinbart wird.

Nutzungsvereinbarungen

Viele Fotografen vergessen, dass ihre Leistung nicht nur darin besteht, Fotos anzufertigen und zu bearbeiten, sondern auch Nutzungsbewilligungen an den angefertigten Fotos einzuräumen. Zu empfehlen ist es daher in jedem Fall, bereits im Angebot bzw. bei Auftragserteilung klar zu definieren, wofür, wie lange und von wem die Bilder verwendet werden dürfen. Solche Bewilligungen können befristet, sachlich und räumlich beschränkt und vor allem konkret für die entsprechende Nutzungsart eingeräumt werden. Allfällige weitere bzw. darüber hinausgehende Nutzungen sind gesondert zu vergüten und sohin eine zusätzliche Möglichkeit für den Fotografen, eine Einnahmequelle zu schaffen. Auch weil es das Gesetz klar und deutlich vorgibt, sollte von diesem Recht unbedingt Gebrauch gemacht und darauf geachtet werden, dass die entsprechende Nutzung mit dem jeweiligen Auftraggeber klar vereinbart und abgesteckt ist.

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