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Dauer des Urheberrechts
Der urheberrechtliche Schutz an Werken wie etwa Fotos hält nicht ewig, sondern ist zeitlich begrenzt. Das Urheberrecht entsteht grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt, mit dem Zeitpunkt also, in dem das Werk seine Form angenommen hat, was in rechtlicher Hinsicht einen Realakt darstellt, der als solcher keinen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt. Auch auf die Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit des Schöpfers kommt es damit nicht an. Urheberrechtlich geschützte Werke können demnach etwa auch in „geistiger Umnachtung“ oder in „Trance“ geschaffen werden und endet das damit entstandene Urheberrecht gemäß § 60 Abs 1 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers. Bei anonymen Werken, sohin Werken, bei denen kein Urheber bekannt ist, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach deren Veröffentlichung.
Für FotografInnen ist damit klargestellt, dass ihre Werke zeit ihres Lebens und lange darüber hinaus geschützt sind. Welchen Schutz die angefertigten Fotografien konkret genießen, regelt das Gesetz. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden im kommenden Artikel näher beleuchtet.