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Aufgabe des Urheberrechts / Schutzrechte
Das Urheberrecht schützt die persönlichen, geistigen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und bestimmt damit den Inhalt, den Umfang, die Übertragbarkeit und die Folgen der Verletzungen der diesbezüglichen Rechte. Der Urheber einer Fotografie kann sohin – worauf noch gesondert einzugehen ist – bestimmen, wie und durch wen sein Werk verwertet werden darf und ist gleichzeitig davor geschützt, dass kein Dritter ohne seine Zustimmung die angefertigten Lichtbilder nutzt.
Als Recht am immateriellen – sohin unkörperlichen – Werken ist das Urheberrecht ein Teil des Rechts des geistigen Eigentums, dem auch etwa das Patentrecht, das Markenrecht oder das Gebrauchsmusterecht angehören. Dem jeweiligen Inhaber des Schutzrechtes wird damit von Gesetzes wegen die ausschließliche Befugnis zugestanden, sein geschütztes Werk, die geschützte Erfindung oder etwa die geschützte Marke allein zu benutzen und gleichzeitig Dritte von der Nutzung auszuschließen. Anders als im Marken- oder Patentrecht braucht es aber im Bildrecht keine entsprechende Registrierung, damit der Urheber den Schutz für sich beanspruchen kann.
Demgegenüber ist der Urheber allein berechtigt, darüber zu entscheiden, wie sein Werk verwertet wird. Wie eine solche Verwertung erfolgt, welche Rechte eingeräumt werden können und was die Verwertung durch Dritte für den persönlichen Gebrauch durch den Urheber bedeutet, wird in den nächsten Artikeln behandelt.