Fotografie
Werknutzungsbewilligungen und Weitergaberechte
Über seine Verwertungsrechte kann der Urheber bzw. der Lichtbildhersteller in Form von Werknutzungsbewilligungen vertraglich, ausdrücklich oder schlüssig verfügen. Mit Erteilung einer Werknutzungsbewilligung erhält der Berechtigte die Befugnis, das Lichtbild im Umfang der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen.
Dabei ist es notwendig, den Umfang der Berechtigung möglichst genau zu definieren und am besten bereits im Angebot schriftlich festzuhalten, zu welchen Zwecken die angefertigten Lichtbilder verwendet werden sollen. Will der Kunde die Fotos zu werblichen Zwecken nutzen? Will er damit etwa Plakatwände bekleben oder seine Broschüren und Flyer gestalten? All diese Umstände und mithin der Zweck des Auftrages sollten sohin vom Fotografen vorab erfragt werden, damit den Kunden letztendlich die für sie passenden Nutzungsbewilligungen erteilt werden können.
Wesentlicher Erwerbszweck vieler österreichischen Berufsfotografen ist der Handel mit eben solchen Werknutzungsbewilligungen, nämlich der Zurverfügungstellung von Lichtbildern an Interessenten gegen Erhalt eines angemessenen Entgelts. Die Bundesinnung der österreichischen Berufsfotografen leistet bei der Bewertung dieser Nutzungsentgelte Hilfestellung durch Herausgabe der Bildhonorare – Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich (www.rsvfotografen.at/rechner). Es handelt sich bei den angeführten Honoraren ausdrücklich nicht um Arbeits-, sondern um Nutzungshonorare, die eine Orientierungshilfe zur Höhe der durchschnittlichen Lizenzen, wie sie auf dem Markt gefordert und allgemein bezahlt werden, bieten.
Jede Verwendung außerhalb der erteilten Werknutzungsbewilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die entsprechend geahndet werden kann. Die größten „Fallen“ bieten hier schwammig oder schlecht formulierte Nutzungsbewilligungen, die dazu führen, dass sich der Auftraggeber in Sicherheit wiegt, mit den Bildern tun und lassen zu können, was er will, hat er sie ja doch „eh mit allen Rechten“ gekauft. Dass dies allerdings ein ausdrücklich und entsprechend eingeräumtes Weitergaberecht voraussetzt, ist den wenigsten Auftraggebern und Kunden bekannt und sollte sohin vom Fotografen entsprechend konkret angesprochen werden. Grundsätzlich gilt eine Werknutzungsbewilligung ohnehin nur im Umfang des tatsächlichen benötigten Zwecks als erteilt, sodass mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine Weitergabe nicht enthalten ist und sohin immer gesondert zu vereinbaren wäre.
Hier kann sich aber der Kunde bzw. der Auftraggeber nicht darauf zurückziehen, dass ihm eine Weitergabe nicht verboten würde: Mangels konkreter Bezugnahme auf eine Weitergabe gilt eine solche solange als nicht erteilt, als dieses Recht nicht tatsächlich ausdrücklich eingeräumt worden ist. Für den Fotografen sind wenig aussagekräftige Nutzungsbewilligungen bzw. Vereinbarungen weniger gefährlich als für den Auftraggeber, der diese ungefragt Dritten zur weiteren Verwendung übergibt.
Eine derartige Sensibilisierung dahingehend, den Auftraggebern bewusst zu machen, dass auch die Nutzung der Fotos entsprechend abzugelten ist, ist dabei jedenfalls im Sinne des Fotografen, der dafür zusätzliches Lizenzentgelt lukrieren kann. Daher erscheint es umso wichtiger und jedenfalls angezeigt, in Gesprächen mit Kunden über die benötigten Werknutzungsbewilligungen aufzuklären und gegebenenfalls auch darauf hinzuweisen, dass alle weiteren Nutzungen gesondert mit dem Fotografen als Urheber zu vereinbaren sind um letztendlich urheberrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und seine Kunden und Auftraggebern entsprechend dabei zu unterstützen, damit auch diese die für ihn angefertigten Fotos ordnungsgemäß verwenden können.
Die Gestaltung der Reichweite der Nutzungsbewilligungen ist also ebenso wenig wegzudenken wie eine allfällige Diskussion über den Umfang des Auftrages generell. Jeder Fotograf / jede Fotografin ist daher gut beraten, sich vorweg die Mühe zu machen, die von ihr oder ihm zu erteilenden Nutzungsbewilligungen entsprechend zu überdenken und seine / ihre Angebote bereits daran anzupassen.
Für die Berechnung solcher Lizenzhonorare steht der Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs mit einem eigenen Rechner für die Berufsfotografen zur Verfügung. Unter www.rsv-fotografen.at/rechner kann jeder die zu verlangenden Entgelte nachrechnen bzw. sieht in so einem Fall auch, welche Summen im Fall einer Urheberrechtsverletzung anfallen würden.
Auch das Verbandsanwaltsbüro des Rechtsschutzverbandes der Fotografen Österreichs steht unter office@sp-r.at jederzeit für diesbezügliche Rückfragen zur Verfügung.